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21.12.2021

Frohe Weihnachten & neue Corona Regeln

Liebe Gäste,

wir möchten uns bei Ihnen für ein turbulentes, aufregendes und nie langweiliges Jahr 2021 bedanken. Es sieht so aus, als wenn das Jahr leider nicht so enden wird, wie wir uns alle dies erhofft hatten. Große Silvesterpartys wird es nicht geben, diese gab es allerdings auch in der Vergangenheit schon nicht in Laboe. Bei uns ist der Übergang ohnehin immer recht ruhig gewesen und so wird es auch in diesem Jahr sein. Wir hoffen sehr, dass 2022 ein weiterer Schritt in Richtung Normalität gemacht werden kann.

Bis dahin hat das Land Schleswig-Holstein allerdings neue Corona Regeln verabschiedet, die zunächst bis zum 09.01.2022 gelten. Die Regeln für den Beherbergungsbetrieb lauten wie folgt:

1. Pflicht zur Vorlage von 2 G plus vor der Anreise

Um den Schlüssel zu ihrem Ferienquartier zu erhalten, müssen für alle Personen folgende Vorschriften beachtet werden:

  • Vollständig geimpfte Personen mit einem entsprechenden Nachweis (Impfpass oder Impfbescheinigung). Dieser Nachweis ist uns in digitaler Form vor der Anreise per E-Mail vorzulegen (z.B. als Foto oder Scan). Als vollständig geimpft gilt, wer die letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage vor Anreise erhalten hat
  • Von einer Covid-19 Erkrankung genesene Personen mit einem entsprechenden Nachweis gem. § 2 Nummer 5 SchuAusnahmV
  • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Im Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
  • Personen,die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind und schriftlich bestätigen, dass die Beherbergung ausschließlich aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist.
  • Bei der Anreise müsse alle Gäste einen negativen Coronatest nicht älter als 24 Stunden im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorlegen; dies gilt nicht für Personen, die nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung mindestens 14 Tage vor Anreise erhalten haben, und für Minderjährige.

2. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach § 2   Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen

  • die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist
  • die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts.

Um einen reibungslosen und kontaktlosen Check in zu ermöglichen, möchten wir Sie bitten uns die erforderlichen Nachweise und eine Kopie Ihres Personalausweis vor Anreise digital per E-Mail zukommen zu lassen.

Zudem sind wir verpflichtet in unserem Büro in der Strandstraße 10 die 3 G Regel umzusetzen, d.h. unser Büro darf nur mit gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder aktuellen negativen Corona-Test betreten werden.

Unabhängig von diesen Regeln wünschen wir Ihnen und ihren Familien besinnliche Weihnachtstage und ein vor allem gesundes Jahr 2022.

Ihr FördeFeWo Team

 

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